§ 30 LplG - Verbandsvorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230 6
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit als Mitglied der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Für seine Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 26 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.