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§ 100 BHO - Vorprüfung

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Von den Verwaltungsbehörden sind vorzuprüfen

  1. 1.
    die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
  2. 2.
    Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
  3. 3.
    Verwahrungen und Vorschüsse,
  4. 4.
    die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Die Vorprüfung obliegt Vorprüfungsstellen. Die zuständigen Bundesministerien bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Einrichtung und den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Vorprüfungsstellen.

(3) Die Vorprüfungsstelle ist Teil der Behörde, bei der sie eingerichtet ist. Sie soll dem Leiter der Behörde unmittelbar, bei obersten Bundesbehörden dem von ihm Beauftragten unterstellt werden.

(4) Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrechnungshofes.

(5) Der Leiter der Vorprüfungsstelle wird im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberufen. Vor Zuweisung oder Abberufung eines Prüfungsbeamten ist der Leiter der Vorprüfungsstelle zu hören. Erhebt dieser Bedenken gegen die Zuweisung oder Abberufung und werden sie nicht ausgeräumt, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.

(6) Die Vorprüfungsstelle legt dem Bundesrechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.

(7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die Vorprüfung beschränkt wird.

(8) Die Bundesregierung regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.