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§ 35 LKatSG M-V - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie zur Feststellung und Durchsetzung von Kostenersatzansprüchen von

  1. 1.
    den Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  2. 2.
    sonstigen im Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. 3.
    Personen, die nach den §§ 18 oder 19 in Anspruch genommen werden können,
  4. 4.
    Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 2 schützen sollen,
  5. 5.
    Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
  6. 6.
    Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. 7.
    Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und an die im Einsatzfalle im Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermitteln. Die Daten der Einsatzkräfte können auch den Trägem des Katastrophenschutzes übermittelt werden.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:

  1. 1.
    Name,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    Geburtsdatum,
  4. 4.
    Anschrift,
  5. 5.
    Beruf,
  6. 6.
    Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
  7. 7.
    Angaben über den Träger des Katastrophenschutzes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktionen bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzes,
  8. 8.
    Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge,
  9. 9.
    Spezialkenntnisse,
  10. 10.
    Angaben über die Erreichbarkeit,
  11. 11.
    Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.

(3) Bei der Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen nach den §§ 25 und 26 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten in dafür erforderlichem Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.
    die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
  2. 2.
    Name und Anschrift des Arbeitgebers,
  3. 3.
    Höhe und Art der Ansprüche und Bankverbindungen.