Art. 22 MitglStRegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
- Redaktionelle Abkürzung
- MitglStRegG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Steht einem Mitglied der Staatsregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder der Ehrensold aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen. Für die Anwendung des Satzes 1 gilt das Übergangsgeld auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als ruhegehaltähnliche Versorgung.
(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechend Anwendung.
(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 55 und 56 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der zu § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.
(5) Auf das Übergangsgeld wird Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7) angerechnet.
(6) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Als Höchstgrenze gelten
- 1.für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie für deren Witwen die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge,
- 2.für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt.
§ 53 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines Versorgungsbezugs zu belassen. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.
(7) Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit sind Einkünfte im Sinn des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes, das nicht Verwendungseinkommen nach § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist.
(8) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist der neben dem Ruhegehalt oder den Hinterbliebenenbezügen jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in den Betrag der früheren und der neuen Versorgungsbezüge einzubeziehen. Bei der Anwendung von Absatz 6 ist der neben den Versorgungsbezügen zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen.