§ 33 SPolG - Informationsübermittlung zwischen Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Informationen übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 30 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Informationsübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.