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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 50 BEG - Übertragung und Vererbung des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. 2Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.