§ 28 GemO - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Wählbar in den Gemeinderat sind Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar sind Bürger,
- 1.die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 14 Abs. 2),
- 2.die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.