§ 21 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig befördern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jede Änderung der Fluglinie, Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann außerdem versagt werden, wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Für die Beförderung von Post und/oder Fracht kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunternehmen vom Erfordernis der Genehmigung von Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförderungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt für die Beförderung von Personen, wenn und soweit sich dies aus einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Vereinbarung ergibt.
(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförderung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn
- 1.den genehmigten Beförderungsentgelten und den geltenden Beförderungsbedingungen sowie den behördlichen Anordnungen entsprochen wird,
- 2.die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist,
- 3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhelfen vermochten.
Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen einzuhalten.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn Ihnen die Weiterführung des Betriebs oder die Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder besondere Umstände, Abweichungen von den genehmigten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförderungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unternehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und der Durchführung von Beförderungen im ganzen dauernd befreit werden.
(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr betreiben, haben auf Verlangen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation mit jedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen angemessene Vergütung zu befördern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.
(5) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die Erteilung der Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4 entsprechend.