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§ 21 HRG - Weiterbildendes Studium

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. 2Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. 3Die Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. 4Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.