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§ 110 SGB X - Pauschalierung (1)

Bibliographie

Titel
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Amtliche Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1

1Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. 2Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine Erstattung. 3Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. 4Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 11 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 110 Satz 2 die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "50 Euro" und in Satz 4 die Wörter "zehn Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.