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§ 145 KVG LSA - Unterrichtungsrecht

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Kommune in geeigneter Weise unterrichten. Sie kann insbesondere mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.