§ 15 LMG - Datenerhebung
(zu §§ 4 und 11 MRRG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung (§ 14 Abs. 4 Satz 2) dürfen von den Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(2) Die Daten und Hinweise nach Absatz 1 werden im Falle der An- oder Abmeldung in einem Meldeschein, im Falle der Änderung der Hauptwohnung in einer Änderungsmitteilung erhoben. Die Meldepflichtigen haben die Meldescheine und die Änderungsmitteilungen auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde einzureichen. Bei der An- oder Abmeldung haben sie die Bestätigung der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers (§ 12) dem Meldeschein beizufügen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. § 26 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Angehörigen einer Familie mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein oder eine Änderungsmitteilung verwenden; es genügt, wenn eine oder einer der Meldepflichtigen unterschreibt.
(4) Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und einen Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden. Dies gilt in den Fällen des § 26 Abs. 7 entsprechend. Die Meldepflichtigen haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen erhobenen Daten durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Bei Angehörigen einer Familie genügt es, wenn eine oder einer der Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheint, einen Ausdruck der von ihr oder ihm erhobenen Daten erhält und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten durch ihre oder seine Unterschrift bestätigt.
(5) Die Meldepflichtigen erhalten eine kostenfreie Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.Tag des Ein- oder Auszugs,
- 5.Tag der An- oder Abmeldung,
- 6.Anschriften,
- 7.Haupt- oder Nebenwohnung.
Die Bestätigung über die Abmeldung darf auch das Ordnungsmerkmal der Meldepflichtigen enthalten.