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§ 73 HSOG - Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

Die Landkreise können Gefahrenabwehrverordnungen für den ganzen Kreis oder mehrere kreisangehörige Gemeinden erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise werden vom Kreistag beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Vor dem Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung für mehrere kreisangehörige Gemeinden sind diese zu hören.