§ 73 HSOG - Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
Die Landkreise können Gefahrenabwehrverordnungen für den ganzen Kreis oder mehrere kreisangehörige Gemeinden erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise werden vom Kreistag beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Vor dem Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung für mehrere kreisangehörige Gemeinden sind diese zu hören.