§ 13 EZulV - Höhe der Zulage

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Amtliche Abkürzung
EZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1-11-3

(1) 1Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes

von mehr als20 Metern 2,14 Euro,
von mehr als50 Metern3,58 Euro,
von mehr als100 Metern5,73 Euro,
von mehr als200 Metern9,31 Euro,
von mehr als300 Metern12,88 Euro.

2Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht

von mehr als50 Metern0,71 Euro,
von mehr als100 Metern1,43 Euro,
von mehr als200 Metern2,14 Euro,
von mehr als300 Meternum 2,87 Euro.

3Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.

(2) 1Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei

1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen1,43 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen2,14 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen2,87 Euro.

2Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.