§ 18b UStG - Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Amtliche Abkürzung
UStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14

1Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender Umsätze gesondert zu erklären:

  1. 1.

    seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,

  2. 2.

    seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und

  3. 3.

    seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.

2Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für einen in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Umsatz ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung dieses Umsatzes folgende Monat endet. 3Die Angaben für Umsätze im Sinne des Satz 1 Nr. 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind. 4§ 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. 5Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu Umsätzen im Sinne des Satz 1 unrichtig oder unvollständig sind, ist er verpflichtet, die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

(1) Red. Anm.:

§ 18b UStG in der Fassung des Artikels 7 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)