§ 67 KVG LSA - Allgemeine Vertretung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.95
(1) In Kommunen ohne Beigeordnete wählt die Vertretung einen Beschäftigten als Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten für den Verhinderungsfall.
(2) In Kommunen mit einem Beigeordneten ist dieser der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten. In Kommunen mit mehreren Beigeordneten legt die Vertretung die Reihenfolge der Vertreter in gesonderten Wahlgängen fest.