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§ 73 HGB

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

(1) 1Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlungsgehilfe ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen.

(2) Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.