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§ 11 LMG - Löschung und Aufbewahrung von Daten (zu § 10 MRRG)

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. 6.
    Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 15 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. 9.
    Staatsangehörigkeiten,
  10. 10.
    rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,
  11. 11.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  12. 12.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  13. 13.
    Familienstand, bei Verheirateten zuätzlich Tag und Ort der Eheschließung
  14. 14.
    Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
  15. 15.
    Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),
  16. 16.
    Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
  17. 17.
    Übermittlungssperren,
  18. 18.
    Sterbetag und -ort.

Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 50 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen, der gegenwärtigen und früheren Anschrift, des Tages des Auszuges sowie des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der weggezogene Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten vorbehaltlich der Regelung nach § 12 zu löschen.

(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.

(5) Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, die gesonderte Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Absatz 3 zu regeln.