§ 287 SGB VI - Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Der am 31. Dezember 1991 geltende Beitragssatz gilt abweichend von der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel so lange, bis erstmals ein höherer Beitragssatz erforderlich ist.

(2) Bei der erstmaligen Festsetzung des Beitragssatzes zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Vierten Kapitel ist von dem zuletzt geltenden Beitragssatz auszugehen.

(3) Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1992 ist von den nicht gerundeten Beträgen in Deutscher Mark auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 1991 errechnet wurden.

(4) 1Bei der Berechnung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung der Arbeiter und des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung der Angestellten für das Jahr 1992 ist von den im Haushaltsplan des Bundes für 1991 festgesetzten Bundeszuschüssen zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten auszugehen. 2Diese Beträge sind um die Aufwendungen zu erhöhen, die den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 entstehen. 3Weichen die tatsächlichen Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten im Jahre 1991 von den für die Berechnung des Bundeszuschusses für das Jahr 1992 zugrunde gelegten Beträgen ab, erfolgt die Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr 1993 so, als wenn die tatsächlichen Aufwendungen im Jahre 1991 für die Festsetzung des Bundeszuschusses für das Jahr 1992 bereits richtig zugrunde gelegt worden wären. 4Ein Unterschiedsbetrag für das Jahr 1992 wird im Jahre 1993 ausgeglichen. 5Alle Beträge sind in dem Verhältnis auf die Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten zu verteilen, in dem die jeweiligen Zuschüsse ohne die jeweiligen Beträge zueinander stehen.

(5) Für die Abrechnung der Aufwendungen, die den Trägern der Rentenversicherung aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 im Jahre 1991 entstehen, bleiben die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften maßgebend.