§ 3 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.
(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Zulassung bei einem bestimmten Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).
(3) Ein Notar kann, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, als Rechtsanwalt zugelassen werden; § 23 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist nicht anwendbar. Die Zulassung kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zurückgenommen werden.