§ 52 LBG - Bezüge im einstweiligen Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 168 Abs. 5), so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag dieses Einkommens.