§ 4 EigV - Leitung des Eigenbetriebes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
- Amtliche Abkürzung
- EigV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 28-3
(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen.
(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.
(3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieses Mitglied der Werkleitung für das Rechnungswesen verantwortlich.