§ 33 BbgSchulG - Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird Erwachsenen eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt.
(2) Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. Bei Nachweis des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsganges erfolgen.
(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.
(4) Der Bildungsgang dauert vier Semester. Nach zwei Semestern kann der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erworben werden. Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, die auch in Teilen abgelegt werden kann.