Art. 133 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. 2Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei. 3Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig und hat Gesetzeskraft.
(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.