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Art. 133 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten Gerichts mit. 2Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei. 3Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig und hat Gesetzeskraft.

(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.