§ 32 KWahlO - Stimmzettel und Umschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17a maßgebend. Der Stimmzettel soll mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein.
(2) Der Wahlleiter setzt die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets beteiligt waren, nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl fest. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge; bei mehreren Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe ist der Eingang des letzten Wahlvorschlags maßgebend. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt; Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.
(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes legt das Innenministerium fest.
(4) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.
(5) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 17,6 x 12 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.