§ 7 LHO - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit wahrgenommene Aufgaben verzichtbar sind oder in anderer Weise erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In geeigneten Fällen ist Privaten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie die vom Land wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser wahrnehmen können. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur Feststellung, ob die wahrgenommenen Aufgaben ebenso gut oder besser in Zusammenarbeit mit Privaten erfüllt werden können, haben sich auf den gesamten Lebenszyklus eines Projekts zu beziehen und sämtliche Kosten und Lasten sowie die Risikoverteilung in den Projektphasen der Planung, Realisierung und Abwicklung nach Vertragsbeendigung einzustellen.
(3) In der Landesverwaltung wird eine nach dem Steuerungs- und Informationsbedarf differenziert ausgestaltete Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage einheitlicher Kriterien eingesetzt und genutzt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts.
(4) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung werden zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit dieser Bereiche ressortübergreifende Vergleichsstudien (Benchmarkings) auf der Grundlage einheitlicher Kriterien durchgeführt. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit den Ressorts.