§ 1 SPolG - Begriff und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeiverwaltungsbehörden und die Vollzugspolizei.
(2) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren (Gefahrenabwehr).
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(4) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 41 bis 43).