§ 67 AsylVfG - Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

  1. 1.
    wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
  2. 1a.
    wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird,
  3. 2.
    wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
  4. 3.
    im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
  5. 4.
    wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
  6. 5.
    mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
  7. 5a.
    mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
  8. 6.
    im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.