§ 67 AsylVfG - Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
- 1a.wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird,
- 2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
- 3.im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
- 4.wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
- 5.mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
- 5a.mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
- 6.im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.