§ 8 ThürEG - Entschädigungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 214-1
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
- 1.für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
- 2.für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 9) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung mindernd zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.