§ 43 ThJG - Natürliche Fütterung des Wildes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten, der mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass das Wild - möglichst auch in der vegetationsarmen Zeit - natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Zur Anlage von Äsungsflächen sollen die Jagdgenossenschaften - in Abstimmung mit den Eigentümern - sowie die Eigentümer und Nutznießer von Eigenjagdbezirken dem Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung geeignete Flächen zur Verfügung stellen.
(3) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 BJG) nicht gefährdet werden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung die Wildfütterung zu regeln.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene naturnahe und ausgewogene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. Das gilt nicht für Wildarten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden dürfen. Die Definition der Notzeit regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.
(5) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 4 trotz Aufforderung durch die untere Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.