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§ 130 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. 2.
    die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. 3.
    die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  4. 4.
    die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  5. 5.
    die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. 6.
    in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, der für sie als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.