§ 56 GO LTDritte Beratung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Grundlage der dritten Beratung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 7 Satz 4) bilden die Beschlüsse der zweiten Beratung.
(2) Die dritte Beratung findet frühestens am zweiten Werktage nach Schluss der zweiten Beratung statt. Wurden in der zweiten Beratung Änderungsanträge angenommen, beginnt die Frist erst nach Verteilung der entsprechenden Drucksachen.
(3) § 54 Abs. 4 bis 7 und § 55 gelten entsprechend.