§ 60 LHG - Zulassung; Immatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Einschreibung als Studierender (Immatrikulation) begründet die Mitgliedschaft in der Hochschule. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, können in der Regel für zwei Semester befristet eingeschrieben werden; sie sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sowie nicht berechtigt, einen ersten Hochschulabschluss zu erwerben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Immatrikulation eine gesonderte Zulassung voraus. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein. In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage, die Zulassung darüber hinaus auch mit einer Bedingung versehen werden.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 ist zu versagen, wenn

  1. 1.
    die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
  2. 2.
    eine frühere Zulassung erloschen ist, weil eine Prüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden wurde oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (§ 34 Abs. 2 und 3); durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass dies auch für Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gilt; für Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung genügt eine entsprechende Vergleichbarkeit der Studiengänge in diesem Abschnitt,
  3. 3.
    für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und die Person keinen Studienplatz zugewiesen bekam oder von der Zuweisung nicht fristgerecht Gebrauch machte,
  4. 4.
    die Person in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen ist oder zugelassen werden will, es sei denn, dass sie nachweist, dass sie zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen; bei einem Parallelstudium ist auf Grund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, dass die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich beendet werden können; für Teilzeitstudiengänge gilt dies entsprechend,
  5. 5.
    die Person einen Studiengang im dritten oder in einem höheren Semester wechseln will und nicht den schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung gemäß § 2 Abs. 2 erbringt,
  6. 6.
    die Person für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 führt, nicht den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren erbringt; das Nähere über die Ausgestaltung und Durchführung des Studienorientierungsverfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung; für die Zulassung zu Lehramtsstudiengängen ist die Teilnahme an einem besonderen, mit dem Kultusministerium abgestimmten Lehrerorientierungstest nachzuweisen oder (1)
  7. 7.
    an der Dualen Hochschule die Person keinen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstätte vorlegt, die von der jeweiligen Studienakademie nach § 65b Abs. 2 zugelassen ist; der Ausbildungsvertrag muss den von der Dualen Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 kann versagt werden, wenn

  1. 1.
    die erforderlichen Sprachkenntnisse für den jeweiligen Studiengang nicht nachgewiesen sind,
  2. 2.
    die für den Antrag vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten sind oder
  3. 3.
    an der Dualen Hochschule der Zulassungsantrag nicht innerhalb des für diese Ausbildungsstätte nach § 27с Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b festgelegten Umfangs der Beteiligung liegt.

(4) Die Aufnahme des Hochschulstudiums ist nur nach der Immatrikulation und nur in dem Studiengang oder Teilstudiengang zulässig, für den die Person nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen ist oder nach Absatz 1 Satz 4 als zugelassen gilt und immatrikuliert ist. Die Zulassung wird in der Regel nur für einen Studiengang oder eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen und nur an einer Hochschule ausgesprochen; Entsprechendes gilt für die Immatrikulation, soweit keine gesonderte Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 vorausgeht.

(5) Die Immatrikulation muss neben den Fällen des Absatzes 2 einer Person versagt werden, die

  1. 1.
    als Doktorand nicht angenommen ist,
  2. 2.
    fällige Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, nicht bezahlt hat; dies gilt nicht bei fälligen Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG), für die ein Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 LHGebG und ein Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages zur Weiterleitung an die L-Bank vorgelegt werden,
  3. 3.
    eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst erhalten hat,
  4. 4.
    als Ausländer keinen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt, oder keine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzt oder
  5. 5.
    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebes zu besorgen ist.

(6) Die Immatrikulation kann neben den Fällen des Absatzes 3 einer Person versagt werden, die

  1. 1.
    an einer Krankheit leidet, durch die sie die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht oder
  2. 2.
    eine Freiheitsstrafe verbüßt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) gilt:

"Artikel 1 Nr. 30 Buchst. b findet erstmals zum Wintersemester 2011/2012 Anwendung; die Hochschulen können bereits davor von dieser Regelung Gebrauch machen; Artikel 19 § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."