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§ 32a HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:

  1. 1.

    Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    gegenwärtige Anschrift des Kindes,

  5. 5.

    Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium durch Rechtsverordnung.