§ 32a HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern im Alter von einem halben bis zu fünfeinhalb Jahren eine Früherkennungsuntersuchung gemäß § 26 des Fünften Sozialgesetzbuches durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:
- 1.
Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes,
- 2.
Datum und Ort der Geburt,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
gegenwärtige Anschrift des Kindes,
- 5.
Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 31 Abs. 5 Meldegesetz NRW regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das Innenministerium durch Rechtsverordnung.