§ 76 SOG LSA - Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Polizeibehörden sind:

  1. 1.
    die Bezirksregierungen,
  2. 2.
    die Polizeidirektionen,
  3. 3.
    das Landeskriminalamt und
  4. 4.
    die vom Ministerium des Innern durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.

(3) Die nachgeordneten Polizeidienststellen der Bezirksregierungen sind

  1. 1.
    die Polizeiinspektion sowie die Wasserschutzpolizeiinspektion,
  2. 2.
    das Polizeirevier sowie das Wasserschutzpolizeirevier,
  3. 3.
    die Polizeistation sowie die Wasserschutzpolizeistation.

(4) Die nachgeordneten Polizeidienststellen der Polizeidirektionen sind

  1. 1.
    das Polizeirevier,
  2. 2.
    die Polizeistation.