§ 133 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 2In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
- 1.die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- 2.Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie
- 3.das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistungen (§ 117 Abs. 1a und 2), die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. 3Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.
(2) Will der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht der Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses zu bescheinigen.
(3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt dem Entlassenen unter Verwendung des von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordrucks eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen er innerhalb der letzten vier Jahre vor der Entlassung nach § 168 Abs. 3a beitragspflichtig war.