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§ 71 NHG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ausländische Grade, Titel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen gegen Entgelt vermittelt,

  2. 2.

    ohne staatliche Anerkennung als Hochschule

    1. a)

      eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als "Universität", "Hochschule" oder "Fachhochschule" oder einer entsprechenden fremdsprachlichen Bezeichnung betreibt,

    2. b)

      Hochschulgrade, vergleichbare Bezeichnungen oder Bezeichnungen, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.