Art. 12 BayKrG - Pauschale Förderung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Amtliche Abkürzung
BayKrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2126-8-A

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern,

  2. 2.

    sonstige nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Viertel der nach Absatz 3 festzulegenden Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses und die Kostengrenzen der nach Art. 22 Abs. 4 Nr. 5 (1)erlassenen Verordnung nicht übersteigen.

(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist der nach Art. 11 Abs. 4 festgelegte oder festgesetzte Förderbetrag maßgeblich. Nachträgliche Über- oder Unterschreitungen der Kostengrenze sind auch dann unbeachtlich, wenn eine Einzelförderung abgelehnt oder nicht beantragt wurde.

(3) Als Jahrespauschale nach Absatz 1 sind Beträge festzusetzen, die für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Bett entsprechend einer Bettenstaffelung nach Größenklassen der Krankenhäuser auszuzahlen sind. Diese Förderbeträge werden in Abständen von zwei Jahren der Kostenentwicklung angepasst. Es können auch andere, sachgerechte Bezugsgrößen zugrundegelegt und veränderten Verhältnissen angepasst werden; dies gilt auch für die Bettenstaffelung. Die Jahrespauschalen dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden.(2)

(4) Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Absatz 1 genannten Zweck zuzuführen. Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, wie wenn er Zinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem in Absatz 1 genannten Zweck zugeführt hätte. Die Berechnung der Zinsen kann pauschaliert vorgenommen werden.

(1) Amtl. Anm.:

Verordnung zu Art. 12 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 27. August 1998 (GVBl S. 654, BayRS 2126-8-2-F)

(2) Red. Anm.:

siehe Übergangsregelung Art. 15 Abs. 2 Satz 1des Haushaltsgesetzes 1997/1998 vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 519):

Art. 12 Abs. 3 Satz 4 Bayerisches Krankenhausgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft; für Anträge auf Erhöhung der Jahrespauschale gilt Art. 12 Abs. 3 Satz 4 Bayerischen Krankenhausgesetz in der bisherigen Fassung, wenn bereits Bewilligungsbescheide oder Zusicherungen erteilt wurden, oder wenn ein Mittelfehlbetrag bis 31. Dezember 1995 entstanden ist und der Antrag bis 31. Dezember 1996 gestellt wird.

Art. 12 Abs. 3 Satz 4 Bayerisches Krankenhausgesetz alte Fassung lautet:

"Abweichend von den nach Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträgen kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag der Jahrespauschale festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmen Aufgaben notwendig oder ausreichend ist."