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§ 3 LGG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Dienststelle ist jede Behörde, Verwaltungsstelle und jeder Betrieb, soweit die Stelle innerhalb des Verwaltungsaufbaus organisatorisch eigenständig ist. Eigenbetriebe und Krankenanstalten sind eigene Dienststellen.

(2) Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie Personen, die sich in der Ausbildung befinden. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 58 des Saarländischen Beamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sind keine Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Teilzeitbeschäftigte sind alle Beschäftigte, deren Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit die tarifvertraglich vereinbarte bzw. gesetzlich festgelegte Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit unterschreitet.

(3) Personalstellen sind Planstellen und Stellen im Sinne von § 17 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes.

(4) Beförderung ist jede Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt; als Beförderung im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

(5) Eine Unterrepräsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn in einer Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Jede Besoldungsgruppe einer Laufbahn, jede Vergütungsgruppe und jede Lohngruppe bildet einen Bereich. Die Stellen nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt, weitere Unterteilungen vorzunehmen.

(6) Familienpflichten sind die Erziehung eines minderjährigen Kindes, sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.