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§ 15 LHG M-V - Hochschulplanung, Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Jede Hochschule erstellt einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind. Die Hochschulen legen spätestens 18 Monate vor Ablauf der Planungsperiode gemäß Absatz 2 ihre Hochschulentwicklungspläne dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.

(2) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 vorgelegten Hochschulentwicklungspläne erarbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens neun Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen im Einzelnen fest:

  1. 1.

    den Zeitraum der Planungsperiode,

  2. 2.

    die Schwerpunkte, die im Interesse eines landesweit ausgewogenen Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,

  3. 3.

    das flächenbezogene Ausbauziel nach Hochschulen sowie die Schwerpunkte des Hochschulbaus,

  4. 4.

    das Volumen des für alle Hochschulen in Aussicht genommenen Gesamtbudgets.

(3) Die Hochschulen schließen spätestens drei Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Lehre und Forschung, zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern, zur Eröffnung und Schließung von Studiengängen, zu Forschungsschwerpunkten und schreiben das für die Hochschule vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die formelgebundene Mittelvergabe fest. Die Regelungen des § 28 bleiben unberührt. Bei der Aufhebung von Studiengängen sind Regelungen zu treffen, die die Beendigung des Studiums für die in den aufzuhebenden Studiengängen immatrikulierten Studierenden an einer Hochschule gleicher Art in Mecklenburg-Vorpommern gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das Lehrangebot zur Fortführung des Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Soweit Studiengänge aufgehoben werden, die durch staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages und laufen zum 31. Dezember des letzten Jahres der Planungsperiode der Eckwerte aus.

(4) Wenn und soweit eine Ziel Vereinbarung in der Frist gemäß Absatz 3 nicht zu Stande kommt, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Gewährleistung der Umsetzung der Eckwerte der Hochschulentwicklung Zielvorgaben erlassen. Zielvorgaben treten an die Stelle von Zielvereinbarungen und bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann darüber hinaus unter Berücksichtigung aktueller fachlicher Entwicklungen Vereinbarungen kürzerer Laufzeit mit den Hochschulen treffen.

(6) Die Landesregierung kann beim Landtag wegen unvorhergesehener Entwicklungen Abweichungen von den Festlegungen und Fristen nach den Absätzen 2 und 3 beantragen.