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§ 1a VAbstG - Abstimmungsleitung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Redaktionelle Abkürzung
VAbstG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

Die Funktion der Landesabstimmungsleiterin bzw. des Landesabstimmungsleiters wird von der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie die Bezirksabstimmungsleitung und deren Stellvertretung gilt Entsprechendes.