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§ 45 BremPolG - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. 1.
    andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll,
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird,

und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.