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Art. 114 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen.

Nach vorläufiger Anstellung werden die Richter auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden.

Für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit ist die Landesregierung zuständig.

Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.

Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes gericht oder die Entfernung vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Ansätze gelten nicht für Laienrichter. Das Nähere regelt ein Gesetz.