§ 27 LBauO - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Amtliche Abkürzung
- LBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 213-1
(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der
- 1.
Gebäudeklasse 4 feuerbeständig,
- 2.
Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,
- 3.
Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend
herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, sowie für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten.
(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.