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§ 1560 BGB - Antrag auf Eintragung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 2Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.