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§ 170 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken:

  1. 1.
    wer selbst Beteiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Beteiligter als Vertreter handelt;
  2. 2.
    der Ehegatte eines Beteiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  3. 3.
    wer mit einem Beteiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
  4. 4.
    wer zu demjenigen, für welchen ein Beteiligter als Vertreter handelt, in einem Verhältnis der unter Nummern 2, 3 bezeichneten Art steht.