§ 170 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder Zeuge kann bei der Beurkundung nicht mitwirken:
- 1.wer selbst Beteiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Beteiligter als Vertreter handelt;
- 2.der Ehegatte eines Beteiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 3.wer mit einem Beteiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
- 4.wer zu demjenigen, für welchen ein Beteiligter als Vertreter handelt, in einem Verhältnis der unter Nummern 2, 3 bezeichneten Art steht.