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Anlage 1, Teil 15 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A,
Besoldungsgruppe A 10 1*)

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän 2)

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

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1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluß nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.