§ 74 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit
- 1.die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
- 2.die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten
werden.
(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch die Leistungen der Produktiven Winterbauförderung und das Schlechtwettergeld.
(3) 1Im einzelnen gewährt die Bundesanstalt
- 1.
- 2.
Arbeitnehmern des Baugewerbes
- a)
Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit (§ 80),
- b)
Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§§ 83 bis 89).
2Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes werden nicht erbracht. 3Die Leistung des Schlechtwettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes wird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum 31. Dezember 1995 erbracht.