§ 74 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Bundesanstalt hat durch die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft dazu beizutragen, daß während der witterungsungünstigen Jahreszeit

  1. 1.
    die Bauarbeiten auch bei witterungsbedingten Erschwernissen durchgeführt und
  2. 2.
    die Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer des Baugewerbes bei witterungsbedingten Unterbrechungen der Bauarbeiten aufrechterhalten

werden.

(2) Die Bundesanstalt fördert die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch die Leistungen der Produktiven Winterbauförderung und das Schlechtwettergeld.

(3) 1Im einzelnen gewährt die Bundesanstalt

  1. 1.

    Arbeitgebern des Baugewerbes

    1. a)

      Leistungen zur Beschaffung von Geräten und Einrichtungen, die es ermöglichen, Bauarbeiten bei ungünstiger Witterung durchzuführen (§ 77),

    2. b)

      Leistungen zur Abgeltung der sonstigen witterungsbedingten Mehrkosten des Bauens (§ 78);

  2. 2.

    Arbeitnehmern des Baugewerbes

    1. a)

      Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit (§ 80),

    2. b)

      Schlechtwettergeld bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall (§§ 83 bis 89).

2Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes werden nicht erbracht. 3Die Leistung des Schlechtwettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes wird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum 31. Dezember 1995 erbracht.