§ 92 SGB VIII - Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist.

(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen.

(3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.