Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Amtliche Abkürzung
RVRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
I. Abschnitt
Allgemeines
Mitgliedskörperschaften1
Rechtsform und Sitz2
Verbandsgebiet3
II. Abschnitt
Wirkungskreis
Aufgaben und Tätigkeiten4
Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen5
Masterpläne6
Satzungen, Verbandsordnung7
III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes
Organe8
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung9
Bildung der Verbandsversammlung10
Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung11
Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form11a
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung12
Aufgaben des Verbandsausschusses13
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses14
Kommunalrat14a
Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung15
Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen16
Gleichstellungsbeauftragte17
Verpflichtungserklärungen18
IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
Finanzierung der Verbandsaufgaben19
Haushaltswirtschaft20
Haushaltssicherungskonzept20a
Sonderumlage20b
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung20c
V. Abschnitt
Aufsicht
Beanstandungsrecht21
Allgemeine Aufsicht22
VI. Abschnitt
Schluss- und Überleitungsvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen23
(weggefallen)24
Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter25
Übergangsregelungen26
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)26a

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.